„Was nicht sein darf, das nicht sein kann – man leugnet selbst das, was offen zutage liegt.“
„Wer einer tatsächlichen Justizwillkür ausgesetzt ist, zum Beispiel indem die Staatsanwaltschaft aus sachfremden Motiven ein Strafverfahren einleitet oder wider bessere Erkenntnis aufrechterhält, hat kaum eine Chance. Dass dies den Straftatbestand der Verfolgung Unschuldiger und der Rechtsbeugung erfüllt (§§ 344, 339 Strafgesetzbuch), erschreckt die von ihren politischen Oberen angeleitete und gedeckte Generalstaatsanwälte und Staatsanwälte überhaupt nicht.“
Auszüge aus „Staatsverbrechen – der Fall Mollath“ von Wilhelm Schlötterer